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Beim Nachweis des baulichen Brandschutzes sind die Vorschriften der DIN 4102 sowie die jeweilige Landesbauordnung anzuwenden. Nicht in allen Landesbauordnungen kann man die Gebäudeklassifizierung der Musterbauordnung finden. Daraus ergibt sich, dass die Erstellung eines Brandschutznachweises von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich ausfallen kann.
Gebäude und bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung werden in den Landesbauordnungen durch Richtlinien ergänzt. Während in den Landesbauordnungen nur grundsätzliche Angelegenheiten geregelt sind, werden diese in den Richtlinien vervollständigt.
Brandschutz und Rettungswege
Die Landesbauordnungen richten sich inhaltlich nach den Vorgaben der Musterbauordnung, in der es heißt:
§ 17
(1) Bauliche Anlage müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen.
(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthalträumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein.
Ein Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr vorgehalten werden. Für Einfamilienhäuser ohne abgeschlossene Einliegerwohnung werden Dachflächenfenster, Giebelfenster oder Dachgauben als zweiter Rettungsweg anerkannt, wenn sie die Anforderungen an Mindestgrößen erfüllen.
(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung, Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
In der Musterbauordnung (MBO) werden Gebäude in folgende Kategorien unterteilt:
• Gebäude normaler Art und Nutzung (z.B. Ein- und Mehrfamilienhäuser)
• Gebäude besondere Art oder Nutzung (z.B. Gaststätten, Krankenhäuser, Heime, Schulen, Kindergärten, Justizvollzugsanstalten).
Einteilung in Gebäudeklassen
Im Bereich der Gebäude normaler Art und Nutzung wird nach Gebäudeklassen unterschieden. Bei der Festlegung der Gebäudeklassen werden die Gebäudehöhen mit der Größe der Nutzungseinheiten kombiniert, um die brandschutztechnischen Risiken mit baulichen Maßnahmen möglichst gering zu halten. Als Gebäudehöhe gilt das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltraum über der mittleren Geländeoberfläche
Gebäude normaler Art und Nutzung
Nach der Musterbauordnung werden Gebäude in fünf Gebäudeklassen eingeteilt:
I. ...Gebäudeklasse 1
II....Gebäudeklasse 2
III...Gebäudeklasse 3
IV...Gebäudeklasse 4
V....Gebäudeklasse 5
Gebäudeklasse |
Definition nach MBO 2002 |
1 |
Freistehende Gebäude mit einer Höhe (Fußbodenoberkante des höchst gelegenen Geschosses) bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²; Freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude |
2 |
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² |
3 |
Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m |
4 |
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² |
5 |
Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude |
Für Gebäude besonderer Art mit Sonderbauregeln als Verwaltungsvorschrift (Erlasse, Richtlinien, ohne eingeführte technische Sonderbaubestimmung) wie für Versammlungsstätten (VersammlungsstättenVO) Hochhausrichtlinie, Schulbaurichtlinie usw. oder auch für Sonderbauten ohne jede Vorschrift wie für Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000m² Brutto-Grundfläche gelten weitere Vorschriften. Darüber ist im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden.
Für Bauvorhaben in der Industrie gilt die Industriebaurichtlinie als technische Baubestimmung.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an:
- die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe
- die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte
- die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege
Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele der Verkehrssicherheit und der Brandschutzforderungen der jeweiligen Landesbauordnung.
Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Fläche des Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen
Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter, ein oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen
Geschoss
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Industriebaus sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzten Raumteile. Galerien und Emporen innerhal eines Raumes gelten nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt.
Als Geschosse werden nicht angerechnet:
- Räume, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen,
- betriebstechnische Räume, wie z. B. Pressenkeller, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber - oder - darunterliegenden Geschossen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen,
- untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z. B. Meisterbüros
(Quelle: Industriebaurichtlinie Stand 2000)
Baustoffe
Baustoffe wurden bisher nach der DIN 4102 in die Kategorie A = nichtbrennbare Baustoffe (A1 - ohne brennbare Bestandteile und A2 - mit brennbaren Bestandteilen) und die Kategorie B = brennbar (B1 - schwer entflammbar; B2 - normal entflammbar und B3 - leicht entflammbar) eingestuft. Mit der europäischen Harmonisierung der Normen (DIN EN 13501) werden Baustoffe jetzt wie folgt klassifiziert:
Je nach Einsatzgebiet sind zusätzliche Anforderungen im Bezug auf brennendes Abtropfen und bei starker Rauchentwicklung zu beachten.
Infolge der Nichteinhaltung von Herstellervorgaben für den Einbau einer Brandschutzklappe musste nachgebessert werden
Bei Feuerschutztüren sind regelmäßige Prüfungen, entsprechend den Vorgaben der Prüfordnung der Bundesländer vorzunehmen. Prüfungen und Reparaturen dürfen nur vom Hersteller oder einem autorisierten Fachbetrieb vorgenommen werden.
Die Türen einschließlich Einbau werden als System vom DIfBt bzw. einem zugelassenen Institut geprüft. Daraus resultierende Vorgaben hat der Hersteller in seiner Einbauanleitung definiert, die beim Einbau strikt einzuhalten sind.